Satzung

28.02.2018

Satzung des Kreisverbandes Hagen im Landesverband Nordrhein-Westfalen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands

§1 Gebiet und Sitz

Die Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands im Gebiet der kreisfreien Stadt Hagen bilden den Kreisverband Hagen innerhalb des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands. Sie wollen das öffentliche Leben im Dienst des deutschen Volkes und Vaterlandes aus christlicher Verantwortung und nach dem christlichen Sittengesetz auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.

Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der CDU mit Satzung und selbständiger Kassenführung gemäß der Satzung des Landesverbandes. Der Kreisverband gestattet seinen Untergliederungen, einschließlich der Kreisvereinigungen, in seinem Auftrag und unter seiner Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die dazugehörenden Belege eine Kasse zu führen.

§2 Name

Der Kreisverband führt den Namen Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Landesverband NRW, Kreisverband Hagen, seine Ortsunionen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.

§3 Voraussetzungen

Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, kann als Mitglied in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens 3 Jahren berechtigterweise ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt und 1 Jahr vor der Aufnahme als Gast in der Partei mitgearbeitet hat.

Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder in einer gegen die CDU gerichteten Wählergruppe schließt die Mitgliedschaft in der CDU aus.

Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahesteht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt. Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.

§4 Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.

Hat der Bewerber keinen Wohnsitz, sondern nur seinen Arbeitsplatz im Gebiet des Kreisverbandes, so ist vor seiner Aufnahme der für seinen Wohnsitz zuständige Kreisverband zu hören.

Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist an den Landesverband weiterzuleiten. Dieser entscheidet endgültig über die Aufnahme.

§5 Mitgliederrechte und -pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

Nur Mitglieder können in Parteigremien gewählt und aufgestellt werden.

Parteimitglieder sollen nicht mehr als 3 Vorständen in der Partei - gleichgültig auf welcher Organisationsstufe - gleichzeitig angehören. Vorstandsämter in den Vereinigungen werden hierauf nicht angerechnet.

§6 Beiträge

Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluß.

Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahme-Entscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahme-Entscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.

§8 Austritt

Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Zugang beim Kreisverband wirksam.

Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind unverzüglich der zentralen Mitgliederkartei zu melden.

§9 Ordnungsmaßnahmen

Durch den Kreisvorstand, den Landesvorstand, den Bundesvorstand können gegenüber von Mitgliedern nach deren vorheriger Anhörung Ordnungsmaßnahmen getroffen werden.

Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Zeitlich befristete Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern
  4. Enthebung von Parteiämtern

Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maßnahme und ihre Begründung sind dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Ordnungsmaßnahmen sind nach der Parteigerichtsordnung anfechtbar.

Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des zuständigen Parteivorstandes ausschließlich das Parteigericht (§ 10 Abs. 5 des Parteiengesetzes). In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand, der Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Parteigerichtes über den beantragten Ausschluß oder die schwebende Berufung gegen die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ausschließen.

Das Verfahren vor den Parteigerichten richtet sich nach der Parteigerichtsordnung.

§10 Parteiausschluß

Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und sich dadurch parteischädigend verhält. (§ 10 Abs. 4 des Parteiengesetzes)

§11 Parteischädigendes Verhalten

Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer

  1. zugleich einer anderen politischen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung angehört,
  2. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die Politik der CDU Stellung nimmt,
  3. als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,
  4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,
  5. Vermögen der Partei veruntreut.

§12 Ordnung der Partei

Gegen die Ordnung der Partei (§ 10) verstößt insbesondere, wer trotz Zahlungsfähigkeit und schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.

§13 Aufgaben

Der Kreisverband bestimmt die Richtlinien für die politische und organisatorische Führung der CDU in Hagen.

Insbesondere hat er die Aufgaben

  1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben,
  2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen politischen Arbeit anzuregen,
  3. die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern,
  4. die Arbeit der Ortsunionen zu fördern; der Kreisverband kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Ortsunionen unterrichten,
  5. die Beschlüsse der überörtlichen Parteiorgane auszuführen und deren Richtlinien zu beachten.

§14 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

a) der Kreisparteitag (= Hauptversammlung gemäß § 9 des Parteiengesetzes),

b) der Kreisvorstand.

§15 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste politische Organ des Kreisverbandes. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Kreisvorstand einberufen.

Der Kreisvorstand muß unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfrist den Parteitag einberufen, wenn 1/4 der dem Kreisverband angehörenden Ortsunionen es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen.

(2) Dem Kreisparteitag gehören an:

a) die von den Ortsunionen gewählten Delegierten;

b) die Mitglieder des Kreisvorstandes;

c) je zwei von den Kreisversammlungen der Vereinigungen und Sonderorganisationen gewählten Delegierten (§ 25), die Mitglieder der CDU sind;

d) mit beratender Stimme die Vorsitzenden der Ortsunionen sowie die dem Kreisverband der CDU angehörenden Mitglieder des Bundestages, des Landtages und des Rates der Stadt Hagen, soweit sie nicht bereits dem Kreisparteitag gemäß Ziffer 2 a-c angehören.

(3) Die Ortsunionen entsenden auf je angefangene 20 Mitglieder einen Delegierten. Maßgebend ist die aufgrund der Beitragszahlung an den Kreisverband nachgewiesene Mitgliederzahl.

4) Die Anzahl der dem Kreisparteitag angehörenden Mitglieder des Kreisvorstandes darf 1/5 der Gesamtzahl nicht übersteigen (§ 9 des Parteiengesetzes).

(5) Aufgaben des Kreisparteitages sind:

a) Beschlußfassung über die Satzung des Kreisverbandes,

b) Beschlußfassung über die Politik des Kreisverbandes,

c) Wahl des Kreisvorsitzenden, seiner Stellvertreter sowie des Schriftführers, des Schatzmeisters und ihrer Stellvertreter, des Pressesprechers, des Organisationsreferenten und der Beisitzer,

d) Beschlußfassung der Finanzordnung,

e) Wahl von drei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren,

f) Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes sowie Entlastung des Kreisvorstandes, mindestens alle zwei Jahre,

g) Wahl der Delegierten für die übergeordneten Parteigremien,

h) Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Kreisparteigerichts und deren Stellvertreter.

i) Vorschläge an die Fraktion für die Besetzung der städtischen Ausschüsse mit Bürgerschaftsvertretern.

(6) Der Kreisparteitag hat das Recht, auf Lebenszeit einen Ehrenvorsitzenden zu wählen. Ehrenvorsitzende gemäß § 17, Ziffer 1b sind stimmberechtigte Mitglieder des Kreisvorstandes.

(7) Zu den Kreisparteitagen haben die Mitglieder der CDU und deren Vereinigungen als Zuhörer Zutritt; sie können auf Beschluß der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages an der Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten teilnehmen.

(8) Der Kreisparteitag kann beschließen, daß der Kreisparteitag öffentlich tagt. Mindestens einmal im Jahr findet ein öffentlicher Kreisparteitag statt. Der Kreisvorstand oder der Kreisparteitag können die Öffentlichkeit auf einzelne Tagesodnungspunkte beschränken.

(9) Zu Beginn des Kreisparteitages ist in der Regel ein Tagungspräsidium, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, zu bestimmen.
Dem Präsidium obliegt die Leitung der Versammlung.

§16 Kreisparteiausschuß

Gestrichen

§17 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie ihren Stellvertretern dem Pressesprecher, dem Organisationsreferenten und weiteren 8 Mitgliedern (Beisitzer). Kraft Amtes gehören dem Kreisvorstand an:

a) der Oberbürgermeister bzw. dessen Stellvertreter, sofern er der CDU angehört, der Vorsitzende der CDU-Fraktion des Rates, der Kreisgeschäftsführer,

b) ein gemäß § 15 (6) gewählter Ehrenvorsitzender.

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben und es nicht übertragen.

(3) Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder des Kreisvorstandes nicht übersteigen. (§ 11 des Parteiengesetzes)

(4) a) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Er ist an die Beschlüsse des Kreisparteitages sowie an die Beschlüsse und Weisungen übergeordneter Parteiorgane gebunden.

b) Er stellt den Haushaltsplan auf.

c) Er koordiniert und fördert die Arbeit der Ortsunionsarbeit. Er übt die Rechtsaufsicht über die Ortsunionen aus.

d) Er hat in kommunalpolitischen Angelegenheiten mit der CDU-Fraktion des Rates eng zusammenzuarbeiten.

e) Er prüft die Rechtmäßigkeit der Kandidatenaufstellung für die Wahl des Rates.
Die Wahlvorschläge des Kreisverbandes einschließlich aller Anlagen für kommunale und überörtliche Parlamente sind durch den Kreisgeschäftsführer auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Der Kreisgeschäftsführer hat für die rechtzeitige Einreichung aller Wahlvorschläge Sorge zu tragen.

f) Der Kreisvorstand wählt auf Vorschlag des Landesvorstandes den Kreisgeschäftsführer.

g) Er regelt die Dienstverhältnisse der Angestellten des Kreisverbandes.

h) Der Kreisvorstand macht Vorschläge für die Berufung von Vertretern des Kreisverbandes als Mitglieder der Landesfachausschüsse durch den Landesvorstand, sofern das Vorschlagsrecht keinem Ausschuß auf Kreisebene übertragen worden ist.

(5) Zur Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes und zur Erledigung der dringlichen Geschäfte wird ein geschäftsführender Kreisvorstand gebildet. Ihm gehören an:

der Kreisvorsitzende,
seine Stellvertreter,
der Schriftführer,
der Schatzmeister und
der Kreisgeschäftsführer.

(6) Der Kreisvorsitzende leitet die Veranstaltungen der Kreispartei. An den Veranstaltungen aller Gliederungen kann er oder einer seiner Stellvertreter teilnehmen mit dem Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.

(7) Der Kreisvorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

§18 Fachausschüsse und Arbeitskreise

(1)  Der Kreisverband kann zu seiner Unterstützung und zur Aktivierung der Parteiarbeit Fachausschüsse und Arbeitskreise auf Kreisebene bilden. Er kann diese jederzeit auflösen.

(2) Ihre Beschlüsse müssen durch den Kreisvorstand gebilligt werden.

(3) Die Fachausschüsse und Arbeitskreise wählen ihren Vorstand. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Kreisvorstandes.

§19 Kreisparteigericht

(1) Das Kreisparteigericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern . Außerdem sind drei Stellvertreter zu wählen.. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Mitglieder und Stellvertreter dürfen nicht Mitglied eines Parteivorstandes sein oder in einem Dienstverhältnis zu der Partei stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen; die dürfen auch nicht Mitglieder oder Stellvertreter eines anderen Parteigerichtes sein. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Zuständigkeit des Kreisparteigerichts und das Verfahren ergeben sich aus der Parteigerichtsordnung.

§ 20 Ortsunionen

Der Kreisverband gliedert sich in Ortsunionen. Gründung, Teilung, Zusammenlegung und Abgrenzung der Ortsunionen sind Aufgabe des Kreisvorstandes. Betroffene Ortsunionen sind zu hören.

§21 Aufgaben der Ortsunionen

Die Ortsunionen haben die Aufgabe:

1.  Das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU und die Mitgliedschaft in der CDU zu werben,

2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen.

3. Wahl der Delegierten zu den übergeordneten Gremien im Kreisverband.

Bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Ortsunionen an die Richtlinien und Beschlüsse des Kreisvorstandes gebunden.

§22 Satzung der Ortsunionen

Die innere Ordnung der Ortsunionen regelt eine Satzung, die vom Kreisverband genehmigt werden muß. Falls eine Satzung nicht besteht, gilt die Satzung des Kreisverbandes sinngemäß.

§23 Bezirksunionen

Die Bezirksunionen sind die Organisationen der CDU in den Stadtbezirken, wie sie durch die Bezirksverfassung der Stadt Hagen festgelegt sind Bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Bezirksunionen an die Richtlinien und Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane gebunden.

§24 Innere Ordnung der Bezirksunionen

(1)  Organe einer Bezirksunion sind:

a) die Hauptversammlung

b) die Delegiertenversammlung;

c) der Vorstand.

(2) Die Hauptversammlung ist zuständig für

a) alle die Bezirksunionen berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Kommunalpolitik für den Stadtbezirk,

b) die Wahl des Vorstandes der Bezirksunion, 

c) die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes.

Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den von den Ortsunionen gewählten Delegierten für den Kreisparteitag. Die Ortsunionen können stattdessen unter Zugrundelegung desselben Schlüssels Delegierte wählen.

(3) Die Delegiertenversammlung ist zuständig für die Aufstellung der Kandidaten für die Bezirksvertretung.
Die Ortsunionen entsenden in die Delegiertenversammlung auf je angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten. 

(4) Der Vorstand derBezirksunionen besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 10 weiteren gewählten Mitgliedern. Jede Ortsunion und jede Vereinigung soll im Vorstand vertreten sein. Der Bezirksvorsteher bzw. sein Stellvertreter und der Fraktionsvorsitzende in der Bezirksvertretung gehören dem Vorstand der Bezirksunion kraft Amtes an, soweit sie der CDU angehören. Der Vorsitzende der Bezirksunion hat den Vorstand einzuberufen, wenn dies von 1/3 seiner Mitglieder gefordert wird.

(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen für den Kreisverband sinngemäß.

§25 Vereinigungen und Sonderorganisationen

(1) Im Kreisverband können Vereinigungen nach Maßgabe der Landessatzung gebildet werden. Die geltende Landessatzung zählt folgende Vereinigungen auf:

1. Frauenunion
2. Junge Union
3. Kommunalpolitische Vereinigunng e.V.
4. Mittelstandsvereinigung
5. Sozialausschüsse CDA
6. Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung
- Union der Vertriebenen und Flüchtlinge -
7. Wirtschaftsvereinigung
8. Seniorenunion

(2) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Personen mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.

(3) Sonderorganisationen, die in der Landessatzung der CDU NRW vorgesehen sind (§ 32), können im Kreisverband gegründet werden.

§26 CDU-Fraktion im Rat

(1) Die Mitglieder der CDU-Fraktion im Rat der Stadt haben sich nach
den kommunalpolitischen Leitsätzen der CDU zu richten.

(2) Bei wichtigen Beschlüssen und Maßnahmen auf kommunalpolitischem
Gebiet ist der Kreisvorstand zu hören.

(3) Der Kreisvorsitzende, seine Stellvertreter und der Kreisgeschäftsführer sollen
zu allen Fraktionssitzungen eingeladen werden.

§27 Verwaltung des Kreisverbandes

Die Verwaltung des Kreisverbandes leitet der Kreisgeschäftsführer im Rahmen seines Dienstvertrages nach den Anweisungen des geschäftsführenden Vorstandes.

§28 Wahlen

(1)  Die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Delegierten für den Landesparteitag und den Bundesparteitag sowie die Mitglieder von Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Landtags- und Bundestagskandidaten werden geheim gewählt.

(2) Der Kreisvorsitzende, der Schatzmeister und sein Stellvertreter,  der Schriftführer und sein Stellvertreter, der Pressereferent, der Organisationreferent sind einzeln zu wählen; die beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden in einem Wahlgang gewählt. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Kreisparteitages. Wird diese Mehrheit nicht erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.

(3) Die Wahl der gemäß § 17 Abs. 1 vom Kreisparteitag zu wählenden restlichen Mitglieder des Kreisvorstandes erfolgt in einem weiteren Wahlgang.
Der Stimmzettel muß die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens 50 % der zu wählenden Mitglieder angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der zu wählenden Mitglieder entspricht, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind jeweils die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenden gültigen Stimmen, auch wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen.

(4)  Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bezirks-, Landes-,  und Bundesparteitag erfolgt jeweils in einem Wahlgang. Der Stimmzettel soll die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in der Regel in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens 50 % der zu Wählenden angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt als zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig.

Gewählt sind die Delegierten und Ersatzdelegierten in der Reihenfolge der auf sie jeweils entfallenden Stimmen. Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl, hierbei genügt die einfache Mehrheit.

Die Wahl der Mitglieder von Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bundestags- und Landtagskandidaten erfolgt entsprechend.

(5) Wird bei Stichwahlen nach Abs. 2, 3, 4 keine Mehrheit erreicht, entscheidet das Los.

(6) Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen oder mit der erhobenen Stimmkarte durchgeführt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.

(7) Bei Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

§29 Beschlußfähigkeit

(1)  Kreisparteitag, Kreisparteiausschuß und Kreisvorstand sind beschlußfähig, wenn ihre Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2)  Die Organe gelten als beschlußfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlußunfähigkeit festgestellt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mit.

(3) Falls die Beschlußunfähigkeit festgestellt ist, hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben. Auf Beschluß des Kreisvorstandes kann der Vorsitzende den Kreisparteitag unverzüglich und unbefristet mit gleicher Tagesordnung einberufen, sofern in der Einladung darauf hingewiesen worden ist. In diesem Fall sind die Organe ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlußfähig.
Ist die Beschlußunfähigkeit festgestellt und wird von der Möglichkeit des Satzes 2 kein Gebrauch gemacht, so ist das Organ innerhalb eines Monats mit einer Tagesordnung einzuladen, auf der die Tagesordnung der aufgehobenen Sitzung enthalten ist.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag muß die Abstimmung geheim erfolgen, wenn dieser Antrag von 1/10 der Stimmberechtigten unterstützt wird.

(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Schriftführer, dem Kreisvorsitzenden und dem Kreisgeschäftsführer zu unterzeichnen.

§30 Ladungsfristen

(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes und die Vertreter zu den ordentlichen Parteitagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen.

(2) Zu außerordentlichen Parteitagen oder Parteiausschußsitzungen können die Vorstandsmitglieder bzw. Delegierten mit einer Frist von 3 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

(3) Für alle Ladungsfristen gilt das Datum des Poststempels.

(4) Der Kreisvorsitzende hat den Kreisvorstand einzuberufen, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder gefordert wird.

§31 Anträge und Wortmeldungen

(1)  Anträge zur Behandlung auf einem ordentlichen Parteitag müssen spätestens 8 Tage vor dem Tagungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingegangen sein. Die Anträge müssen kurz gefaßt und auf das Wesentliche beschränkt sein. Antragsbegründungen können während des Parteitages mündlich vorgetragen werden.

(2) Antragsberechtigt sind: 
a) Der Kreisvorstand
b) jede Bezirksunion
c) jede Ortsunion
d) jede Vereinigung auf Kreisebene
e) jede Gruppe von 15 stimmberechtigten Delegierten.

(3) Anträge, die fristgemäß 8 Tage vor Beginn des Kreisparteitages eingegangen sind, sind den Delegierten spätestens zwei Tage vor der Sitzung des Kreisparteitages zuzuschicken. Zu diesen Anträgen können Änderungsanträge während der Beratung gestellt werden. Sie werden mündlich vorgetragen und begründet.
Anträge des Kreisvorstandes zu den Beratungsgegenständen des Parteitages sind den Delegierten spätestens zu Beginn des Parteitages schriftlich vorzulegen.

(4) Initiativanträge können auf dem Kreisparteitag schriftlich eingereicht  werden. Sie sind von mindestens 10 stimmberechtigten Delegierten zu unterschreiben. Zu ihrer Beratung erhalten nicht mehr als je 3 Delegierte jeweils für oder gegen den Antrag das Wort.

(5) Auf Vorschlag des Kreisvorstandes beruft der Kreisparteitag eine Antragskommission, die alle vorliegenden Anträge berät und dem Parteitag Empfehlungen für die Behandlung der Anträge gibt. In ihr dürfen nicht mehr als 2/3 Mitglieder des Kreisvorstandes sein. Die Antragskommission ist berechtigt, Abänderungs- und Ergänzungsan- träge zu Anträgen, die dem Kreisparteitag vorliegen, zu stellen. Sie kann auch mehrere vorliegende Anträge zu einem gleichen Gegenstand in einem eigenen Antrag zusammenfassen.

(6) Alle Anträge werden, sobald sie vom Vorsitzenden zur Beratung aufgerufen sind, zunächst begründet. Mehrere Anträge können gemeinsam behandelt, begründet, beraten und abgestimmt werden.

(7) Wortmeldungen haben schriftlich zu erfolgen und die Sprecher, die sich zur Beratung einzelner Anträge zu Wort melden, haben mit ihrer Wortmeldung bekanntzugeben, ob sie für oder gegen den entsprechenden Antrag sprechen wollen, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt.

§32 Wahlperiode und Geschäftsjahr

Zu allen Parteigremien ist mindestens alle 2 Jahre zu wählen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§33 Landessatzung und Bundesstatut

In allen Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht geregelt werden, gelten die Satzung des CDU-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und das Statut der CDU Deutschlands.

§34 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung des Kreisverbandes kann nur auf einem Kreisparteitag mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Der Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung ist den Delegierten mit der Einladung mitzuteilen.

§35 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband kann durch Beschluß des Kreisparteitages aufgelöst  werden. Hat der Kreisparteitag die Auflösung beschlossen, so führt der Kreisvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei.

(2) Der Kreisvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel.

(3) Der Stimmzettel muß den Wortlaut des Beschlusses des Kreisparteitages enthalten und so ausgestaltet sein, daß das Mitglied mit "Ja" oder "Nein" abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren  Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit "Ja" oder "Nein" gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim.

(4) Die Urabstimmung erfolgt in besonders einzuberufenen Versammlungen der Mitglieder der Ortsunionen, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich unter Übersendung des Wortlautes des Beschlusses des Kreisparteitages einzuladen sind. Der Vorsitzende der Ortsunion und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewählte Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet der jeweiligen Ortsunion. Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern des Vorstandes der Urabstimmung nach Durchführung der Abstimmung zu unterzeichnen ist. Nach Abschluß des Abstimmungsvorganges ist dieses Protokoll zusammen mit den Stimmzetteln dem Kreisvorstand zu übersenden.

(5) Ist in einer Versammlung der Mitglieder die Abstimmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Kreisvorstand eine Wiederholung der Abstimmung beschließen.

(6) Der Beschluß des Kreisparteitages ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes sich für die Auflösung des Kreisverbandes aussprechen.

(7) Das Vermögen und die Akten gehen im Falle der Auflösung an den Landesverband.

(8) Erfolgt die Auflösung ausschließlich zum Zweck der Änderung der Rechtsform des Kreisverbandes (insbesondere durch Verzicht auf die Rechtsfähigkeit), so kann in diesem Fall die Auflösung bei gleichzeitigem Weiterbestehen des Kreisverbandes als nicht rechtsfähiger Körperschaft ohne Befragen der Mitglieder durch einen Beschluß des Kreisparteitages erfolgen.
Das Vermögen und die Akten verbleiben in diesem Fall im Eigentum des in anderer Rechtsform fortbestehenden Kreisverbandes.

(9) Werden Kreisverbände gemäß § 7 (1) letzter Satz des Parteiengesetzes in Verbindung mit § 14 ff der Satzung des Landesverbandes der CDU NRW zusammengelegt, gehen das Vermögen und die Akten des Kreisverbandes an den vom Landesverband gemäß § 14 ff der Landessatzung neu gebildeten und abgegrenzten Kreisverband über. Sind mehrere Kreisverbände durch die Fusionbetroffen und erfolgt eine Einigung unter den Betroffenen nicht, so entscheidet der Landesvorstand.

§36 Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf dem Kreisparteitag am 19. Juli 2003 beschlossen worden. Sie tritt unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen Satzung des Kreisverbandes sofort in Kraft.

Kreisgeschäftsführer Zuletzt geändert auf dem Kreisparteitag am 30. 10. 1994 und 11.05.1996 und 19. Juli 2003. Zuletzt genehmigt durch den Landesvorstand der CDU-NRW am 05. August 2003.