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CDU-KREISVERBAND

HAGEN

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Satzung

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S A T Z U N G

des Kreisverbandes Hagen im Landesverband Nordrhein-Westfalen

der Christlich Demokratischen Union Deutschlands

 

§  1

Gebiet und Sitz


Die Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands im Gebiet der
kreisfreien Stadt Hagen bilden den Kreisverband Hagen innerhalb des Landesverban-
des Nordrhein-Westfalen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands. Sie
wollen das öffentliche Leben im Dienst des deutschen Volkes und Vaterlandes aus
christlicher Verantwortung und nach dem christlichen Sittengesetz auf der Grundlage
der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.

Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der CDU mit
Satzung und selbständiger Kassenführung gemäß der Satzung des Landesverbandes.
Der Kreisverband gestattet seinen Untergliederungen, einschließlich der Kreisvereini-
gungen, in seinem Auftrag und unter seiner Aufsicht über alle Einnahmen und Ausga-
ben sowie über die dazugehörenden Belege eine Kasse zu führen.

§  2

Name


Der Kreisverband führt den Namen Christlich Demokratische Union Deutschlands
(CDU), Landesverband NRW, Kreisverband Hagen, seine Ortsunionen zusätzlich ihre
entsprechenden Namen.

§  3

Voraussetzungen


Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der
ihre Ziele zu fördern bereit ist, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und die bürgerli-
chen Ehrenrechte besitzt. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, kann als
Mitglied in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens 3
Jahren berechtigterweise ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
wohnt und 1 Jahr vor der Aufnahme als Gast in der Partei mitgearbeitet hat.

Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder in einer gegen die CDU gerichteten
Wählergruppe schließt die Mitgliedschaft in der CDU aus.

Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Grup-
pierung ist, der CDU nahesteht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden
weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Kreisvorstandes den Status
eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlun-
gen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und
Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist
grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht
das Gastmitglied vorher der CDU beitritt. Gastmitglieder sollen entsprechend ihren
Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit bei-
tragen.

§  4

Aufnahme


Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag
muß schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.

Hat der Bewerber keinen Wohnsitz, sondern nur seinen Arbeitsplatz im Gebiet des
Kreisverbandes, so ist vor seiner Aufnahme der für seinen Wohnsitz zuständige Kreis-
verband zu hören.

Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Mo-
nats nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist an
den Landesverband weiterzuleiten. Dieser entscheidet endgültig über die Aufnahme.

§  5

Mitgliederrechte und -pflichten


Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im
Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

Nur Mitglieder können in Parteigremien gewählt und aufgestellt werden.

Parteimitglieder sollen nicht mehr als 3 Vorständen in der Partei - gleichgültig auf
welcher Organisationsstufe - gleichzeitig angehören. Vorstandsämter in den
Vereinigungen werden hierauf nicht angerechnet.

§  6

Beiträge


Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzord-
nung.

Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Bei-
tragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

§  7

Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluß.

Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine
Aufnahme-Entscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem
Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann
gegen den Widerruf der Aufnahme-Entscheidung innerhalb von einem Monat
Beschwerde an den Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig
entscheidet.

§  8

Austritt


Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Zugang
beim Kreisverband wirksam.

Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind unverzüglich der zentralen Mitglieder-
kartei zu melden.

§  9

Ordnungsmaßnahmen


Durch den Kreisvorstand, den Landesvorstand, den Bundesvorstand können
gegenüber von Mitgliedern nach deren vorheriger Anhörung Ordnungsmaßnahmen
getroffen werden.

Ordnungsmaßnahmen sind:

1. Verwarnung
2. Verweis
3. Zeitlich befristete Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern
4. Enthebung von Parteiämtern

Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maß-
nahme und ihre Begründung sind dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.

Ordnungsmaßnahmen sind nach der Parteigerichtsordnung anfechtbar.

Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des zuständigen Partei-
vorstandes ausschließlich das Parteigericht (§ 10 Abs. 5 des Parteiengesetzes).
In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann
der Kreisvorstand, der Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der
Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Parteigerichtes über
den beantragten Ausschluß oder die schwebende Berufung gegen die Verhängung
einer Ordnungsmaßnahme ausschließen.

Das Verfahren vor den Parteigerichten richtet sich nach der Parteigerichtsordnung.

§ 10

Parteiausschluß


Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt
und sich dadurch parteischädigend verhält. (§ 10 Abs. 4 des Parteiengesetzes)

§ 11

Parteischädigendes Verhalten


Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer

1. zugleich einer anderen politischen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der
CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppe
oder deren parlamentarischen Vertretung angehört,

2. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen,
Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die Politik der CDU Stellung
nimmt,

3. als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der
CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,

4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,

5. Vermögen der Partei veruntreut.

§ 12

Ordnung der Partei


Gegen die Ordnung der Partei (§ 10) verstößt insbesondere, wer trotz Zahlungsfähig-
keit und schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.

§ 13

Aufgaben


Der Kreisverband bestimmt die Richtlinien für die politische und organisatorische
Führung der CDU in Hagen.

Insbesondere hat er die Aufgaben

1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben,

2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie
zur Teilnahme an der praktischen politischen Arbeit anzuregen,

3. die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen
Leben zu fördern,

4. die Arbeit der Ortsunionen zu fördern; der Kreisverband kann sich jederzeit
über alle Angelegenheiten der Ortsunionen unterrichten,

5. die Beschlüsse der überörtlichen Parteiorgane auszuführen und deren
Richtlinien zu beachten.

§ 14

Organe


Organe des Kreisverbandes sind:

a) der Kreisparteitag (= Hauptversammlung gemäß § 9 des Parteiengesetzes),

b) der Kreisvorstand.

§ 15

Kreisparteitag


(1) Der Kreisparteitag ist das höchste politische Organ des Kreisverbandes. Er tritt
mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Kreisvorstand
einberufen.

Der Kreisvorstand muß unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfrist den
Parteitag einberufen, wenn 1/4 der dem Kreisverband angehörenden Ortsunio-
nen es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlan-
gen.

(2) Dem Kreisparteitag gehören an:

a) die von den Ortsunionen gewählten Delegierten;

b) die Mitglieder des Kreisvorstandes;

c) je zwei von den Kreisversammlungen der Vereinigungen und
Sonderorganisationen gewählten Delegierten (§ 25), die Mitglieder der CDU
sind;

d) mit beratender Stimme die Vorsitzenden der Ortsunionen sowie die dem
Kreisverband der CDU angehörenden Mitglieder des Bundestages, des
Landtages und des Rates der Stadt Hagen, soweit sie nicht bereits dem
Kreisparteitag gemäß Ziffer 2 a-c angehören.

(3) Die Ortsunionen entsenden auf je angefangene 20 Mitglieder einen Delegierten.
Maßgebend ist die aufgrund der Beitragszahlung an den Kreisverband nachge-
wiesene Mitgliederzahl.

4) Die Anzahl der dem Kreisparteitag angehörenden Mitglieder des
Kreisvorstandes darf 1/5 der Gesamtzahl nicht übersteigen (§ 9 des
Parteiengesetzes).

(5) Aufgaben des Kreisparteitages sind:

a) Beschlußfassung über die Satzung des Kreisverbandes,

b) Beschlußfassung über die Politik des Kreisverbandes,

c) Wahl des Kreisvorsitzenden, seiner Stellvertreter sowie des Schriftführers,
des Schatzmeisters und ihrer Stellvertreter, des Pressesprechers, des 
Organisationsreferenten und der Beisitzer,

d) Beschlußfassung der Finanzordnung,

e) Wahl von drei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
auf die Dauer von zwei Jahren,

f) Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes sowie Entlastung des
Kreisvorstandes, mindestens alle zwei Jahre,

g) Wahl der Delegierten für die übergeordneten Parteigremien,

h) Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Kreisparteigerichts
und deren Stellvertreter.

i) Vorschläge an die Fraktion für die Besetzung der städtischen Ausschüsse mit
Bürgerschaftsvertretern.

(6) Der Kreisparteitag hat das Recht, auf Lebenszeit einen Ehrenvorsitzenden zu
wählen. Ehrenvorsitzende gemäß § 17, Ziffer 1b sind stimmberechtigte
Mitglieder des Kreisvorstandes.

(7) Zu den Kreisparteitagen haben die Mitglieder der CDU und deren 
Vereinigungen als Zuhörer Zutritt; sie können auf Beschluß der stimmberech-
tigten Mitglieder des Kreisparteitages an der Aussprache zu einzelnen Tages-
ordnungspunkten teilnehmen.

(8) Der Kreisparteitag kann beschließen, daß der Kreisparteitag öffentlich tagt. 
Mindestens einmal im Jahr findet ein öffentlicher Kreisparteitag statt. Der
Kreisvorstand oder der Kreisparteitag können die Öffentlichkeit auf einzelne
Tagesodnungspunkte beschränken.

(9) Zu Beginn des Kreisparteitages ist in der Regel ein Tagungspräsidium, 
bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, zu bestimmen.
Dem Präsidium obliegt die Leitung der Versammlung.

§ 16

Kreisparteiausschuß


Gestrichen

§ 17

Kreisvorstand


(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, seinen beiden Stell-
vertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie ihren Stellvertretern
dem Pressesprecher, dem Organisationsreferenten und weiteren 8 Mitgliedern 
(Beisitzer). Kraft Amtes gehören dem Kreisvorstand an:

a) der Oberbürgermeister bzw. dessen Stellvertreter, sofern er der CDU ange-
hört, der Vorsitzende der CDU-Fraktion des Rates, der Kreisgeschäftsführer,

b) ein gemäß § 15 (6) gewählter Ehrenvorsitzender.


(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können ihr Stimmrecht nur persönlich aus-
üben und es nicht übertragen.

(3) Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der
Mitglieder des Kreisvorstandes nicht übersteigen. (§ 11 des Parteiengesetzes)

(4) a) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Er ist an die Be-
schlüsse des Kreisparteitages sowie an die Beschlüsse und Weisungen über-
geordneter Parteiorgane gebunden.

b) Er stellt den Haushaltsplan auf.

c) Er koordiniert und fördert die Arbeit der Ortsunionsarbeit. Er übt die Rechts-
aufsicht über die Ortsunionen aus.

d) Er hat in kommunalpolitischen Angelegenheiten mit der CDU-Fraktion des
Rates eng zusammenzuarbeiten.

e) Er prüft die Rechtmäßigkeit der Kandidatenaufstellung für die Wahl des     
Rates.
Die Wahlvorschläge des Kreisverbandes einschließlich aller Anlagen für
kommunale und überörtliche Parlamente sind durch den Kreisgeschäftsfüh-
rer auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Der Kreisgeschäfts-
führer hat für die rechtzeitige Einreichung aller Wahlvorschläge Sorge zu 
tragen.

f) Der Kreisvorstand wählt auf Vorschlag des Landesvorstandes den Kreisge-
schäftsführer.

g) Er regelt die Dienstverhältnisse der Angestellten des Kreisverbandes.

h) Der Kreisvorstand macht Vorschläge für die Berufung von Vertretern des
Kreisverbandes als Mitglieder der Landesfachausschüsse durch den Landes-
vorstand, sofern das Vorschlagsrecht keinem Ausschuß auf Kreisebene über-
tragen worden ist.

(5) Zur Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes und zur Erledigung der
dringlichen Geschäfte wird ein geschäftsführender Kreisvorstand gebildet.
Ihm gehören an:

der Kreisvorsitzende,
seine Stellvertreter,
der Schriftführer,
der Schatzmeister und
der Kreisgeschäftsführer.

(6) Der Kreisvorsitzende leitet die Veranstaltungen der Kreispartei. An den Ver-
anstaltungen aller Gliederungen kann er oder einer seiner Stellvertreter teil-
nehmen mit dem Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.

(7) Der Kreisvorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Kreisverband ge-
richtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

§ 18

Fachausschüsse und Arbeitskreise


(1)  Der Kreisverband kann zu seiner Unterstützung und zur Aktivierung der
Partei-
arbeit Fachausschüsse und Arbeitskreise auf Kreisebene bilden. Er kann diese
jederzeit auflösen.

(2) Ihre Beschlüsse müssen durch den Kreisvorstand gebilligt werden.

(3) Die Fachausschüsse und Arbeitskreise wählen ihren Vorstand. Die Wahl
bedarf der Bestätigung des Kreisvorstandes.

§ 19

Kreisparteigericht


(1) Das Kreisparteigericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mit-
gliedern . Außerdem sind drei Stellvertreter zu wählen.. Der Vorsitzende
und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Mit-
glieder und Stellvertreter dürfen nicht Mitglied eines Parteivorstandes sein oder
in einem Dienstverhältnis zu der Partei stehen oder von ihnen regelmäßige
Einkünfte beziehen; die dürfen auch nicht Mitglieder oder Stellvertreter eines
anderen Parteigerichtes sein. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden.

(2) Die Zuständigkeit des Kreisparteigerichts und das Verfahren ergeben sich aus
der Parteigerichtsordnung.

§ 20

Ortsunionen


Der Kreisverband gliedert sich in Ortsunionen. Gründung, Teilung, Zusammenlegung
und Abgrenzung der Ortsunionen sind Aufgabe des Kreisvorstandes. Betroffene
Ortsunionen sind zu hören.

§ 21

Aufgaben der Ortsunionen


Die Ortsunionen haben die Aufgabe:

1.  Das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU
und die Mitgliedschaft in der CDU zu werben,

2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten
und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen.

3. Wahl der Delegierten zu den übergeordneten Gremien im Kreisverband.

Bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Ortsunionen an die
Richtlinien und Beschlüsse des Kreisvorstandes gebunden.

§ 22

Satzung der Ortsunionen


Die innere Ordnung der Ortsunionen regelt eine Satzung, die vom Kreisverband ge-
nehmigt werden muß. Falls eine Satzung nicht besteht, gilt die Satzung des Kreisver-
bandes sinngemäß.

§ 23

Bezirksunionen


Die Bezirksunionen sind die Organisationen der CDU in den Stadtbezirken, wie sie
durch die Bezirksverfassung der Stadt Hagen festgelegt sind Bei der Durchführung der
ihnen übertragenen Aufgaben sind die Bezirksunionen an die Richtlinien und
Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane gebunden.

§ 24

Innere Ordnung der Bezirksunionen


(1)  Organe einer Bezirksunion sind:

a) die Hauptversammlung

b) die Delegiertenversammlung;

c) der Vorstand.

(2) Die Hauptversammlung ist zuständig für

a) alle die Bezirksunionen berührende Angelegenheiten von grundsätz-
licher Bedeutung, insbesondere die Kommunalpolitik für den Stadt-
bezirk,

b) die Wahl des Vorstandes der Bezirksunion, 

c) die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vor-
standes.

Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den von den
Ortsunionen gewählten Delegierten für den Kreisparteitag. Die
Ortsunionen können stattdessen unter Zugrundelegung desselben Schlüssels
Delegierte wählen.

(3) Die Delegiertenversammlung ist zuständig für die Aufstellung der
Kandidaten für die Bezirksvertretung.
Die Ortsunionen entsenden in die Delegiertenversammlung auf je
angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten. 

(4) Der Vorstand derBezirksunionen besteht aus dem Vorsitzenden und
mindestens 10 weiteren gewählten Mitgliedern. Jede Ortsunion und
jede Vereinigung soll im Vorstand vertreten sein. Der Bezirksvorste-
her bzw. sein Stellvertreter und der Fraktionsvorsitzende in der Be-
zirksvertretung gehören dem Vorstand der Bezirksunion kraft Amtes
an, soweit sie der CDU angehören. Der Vorsitzende der Bezirksunion
hat den Vorstand einzuberufen, wenn dies von 1/3 seiner Mitglieder
gefordert wird.

(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen für den Kreisverband sinngemäß.

§ 25

Vereinigungen und Sonderorganisationen


(1) Im Kreisverband können Vereinigungen nach Maßgabe der Landessat-
zung gebildet werden. Die geltende Landessatzung zählt folgende Ver-
einigungen auf:

1. Frauenunion
2. Junge Union
3. Kommunalpolitische Vereinigunng e.V.
4. Mittelstandsvereinigung
5. Sozialausschüsse CDA
6. Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung
- Union der Vertriebenen und Flüchtlinge -
7. Wirtschaftsvereinigung
8. Seniorenunion

(2) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von 
Personen mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wir-
kungskreisen zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen
Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der
CDU zu wahren.

(3) Sonderorganisationen, die in der Landessatzung der CDU NRW vor-
gesehen sind (§ 32), können im Kreisverband gegründet werden.

§ 26

CDU-Fraktion im Rat


(1) Die Mitglieder der CDU-Fraktion im Rat der Stadt haben sich nach
den kommunalpolitischen Leitsätzen der CDU zu richten.

(2) Bei wichtigen Beschlüssen und Maßnahmen auf kommunalpolitischem
Gebiet ist der Kreisvorstand zu hören.

(3) Der Kreisvorsitzende, seine Stellvertreter und der Kreisgeschäftsführer sollen
zu allen Fraktionssitzungen eingeladen werden.

§ 27

Verwaltung des Kreisverbandes


Die Verwaltung des Kreisverbandes leitet der Kreisgeschäftsführer im Rahmen seines
Dienstvertrages nach den Anweisungen des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 28

Wahlen


(1)  Die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Delegierten für den
Landesparteitag und den Bundesparteitag sowie die Mitglieder von
Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Landtags- und Bun-
destagskandidaten werden geheim gewählt.

(2) Der Kreisvorsitzende, der Schatzmeister und sein Stellvertreter, 
der Schriftführer und sein Stellvertreter, der Pressereferent, der
Organisationreferent sind einzeln zu wählen; die
beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden in einem Wahlgang
gewählt. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen des Kreisparteitages. Wird diese Mehrheit nicht erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höch-
sten Stimmenzahl statt.

(3) Die Wahl der gemäß § 17 Abs. 1 vom Kreisparteitag zu wählenden
restlichen Mitglieder des Kreisvorstandes erfolgt in einem weiteren Wahlgang.
Der Stimmzettel muß die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten.
Stimmzettel, auf denen nicht mindestens 50 % der zu wählenden Mitglieder an-
gekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt
sind, als der Zahl der zu wählenden Mitglieder entspricht, sind ebenfalls un-
gültig. Gewählt sind jeweils die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in
der Reihenfolge der auf sie entfallenden gültigen Stimmen, auch wenn sie nicht
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen.

(4)  Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bezirks-, Landes-, 
und Bundesparteitag erfolgt jeweils in einem Wahlgang. Der Stimmzettel soll
die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in der Regel in alphabetischer
Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens 50 % der zu
Wählenden angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen
angekreuzt als zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig.

Gewählt sind die Delegierten und Ersatzdelegierten in der Reihenfolge der auf
sie jeweils entfallenden Stimmen. Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten
mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl, hierbei ge-
nügt die einfache Mehrheit.

Die Wahl der Mitglieder von Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bun-
destags- und Landtagskandidaten erfolgt entsprechend.

(5) Wird bei Stichwahlen nach Abs. 2, 3, 4 keine Mehrheit erreicht,
entscheidet das Los.

(6) Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen oder mit der er-
hobenen Stimmkarte durchgeführt werden, wenn sich auf Befragen
kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung entge-
gensteht.

(7) Bei Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur
Berechnung der Mehrheit nicht mit.

§ 29

Beschlußfähigkeit


(1)  Kreisparteitag, Kreisparteiausschuß und Kreisvorstand sind be-
schlußfähig, wenn ihre Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist und
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2)  Die Organe gelten als beschlußfähig, solange nicht auf Antrag die
Beschlußunfähigkeit festgestellt ist. Stimmenthaltungen und un-
gültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit
mit.

(3) Falls die Beschlußunfähigkeit festgestellt ist, hat der Vorsitzende
die Sitzung sofort aufzuheben.
Auf Beschluß des Kreisvorstandes kann der Vorsitzende den Kreis-
parteitag unverzüglich und unbefristet mit gleicher Tagesordnung einberufen,
sofern in der Einladung darauf hingewiesen worden ist. In diesem Fall sind die
Organe ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlußfähig.
Ist die Beschlußunfähigkeit festgestellt und wird von der Möglich-
keit des Satzes 2 kein Gebrauch gemacht, so ist das Organ innerhalb
eines Monats mit einer Tagesordnung einzuladen, auf der die Tages-
ordnung der aufgehobenen Sitzung enthalten ist.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefaßt. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei 
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag muß die 
Abstimmung geheim erfolgen, wenn dieser Antrag von 1/10 der Stimm-
berechtigten unterstützt wird.

(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Schrift-
führer, dem Kreisvorsitzenden und dem Kreisgeschäftsführer zu unter-
zeichnen.

§ 30

Ladungsfristen


(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes und die Vertreter zu den ordentlichen 
Parteitagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens 14 Tagen einzuladen.

(2) Zu außerordentlichen Parteitagen oder Parteiausschußsitzungen können
die Vorstandsmitglieder bzw. Delegierten mit einer Frist von 3 Tagen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

(3) Für alle Ladungsfristen gilt das Datum des Poststempels.

(4) Der Kreisvorsitzende hat den Kreisvorstand einzuberufen, wenn dies von einem
Viertel seiner Mitglieder gefordert wird.

§ 31

Anträge und Wortmeldungen


(1)  Anträge zur Behandlung auf einem ordentlichen Parteitag müssen spä-
testens 8 Tage vor dem Tagungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle ein-
gegangen sein. Die Anträge müssen kurz gefaßt und auf das Wesentliche
beschränkt sein. Antragsbegründungen können während des Parteitages 
mündlich vorgetragen werden.

(2) Antragsberechtigt sind: 
a) Der Kreisvorstand
b) jede Bezirksunion
c) jede Ortsunion
d) jede Vereinigung auf Kreisebene
e) jede Gruppe von 15 stimmberechtigten Delegierten.

(3) Anträge, die fristgemäß 8 Tage vor Beginn des Kreisparteitages einge-
gangen sind, sind den Delegierten spätestens zwei Tage vor der Sitzung
des Kreisparteitages zuzuschicken. Zu diesen Anträgen können Ände-
rungsanträge während der Beratung gestellt werden. Sie werden münd-
lich vorgetragen und begründet.
Anträge des Kreisvorstandes zu den Beratungsgegenständen des Partei-
tages sind den Delegierten spätestens zu Beginn des Parteitages schrift-
lich vorzulegen.

(4) Initiativanträge können auf dem Kreisparteitag schriftlich eingereicht 
werden. Sie sind von mindestens 10 stimmberechtigten Delegierten zu
unterschreiben. Zu ihrer Beratung erhalten nicht mehr als je 3 Delegierte
jeweils für oder gegen den Antrag das Wort.

(5) Auf Vorschlag des Kreisvorstandes beruft der Kreisparteitag eine An-
tragskommission, die alle vorliegenden Anträge berät und dem Parteitag
Empfehlungen für die Behandlung der Anträge gibt. In ihr dürfen nicht 
mehr als 2/3 Mitglieder des Kreisvorstandes sein.
Die Antragskommission ist berechtigt, Abänderungs- und Ergänzungsan-
träge zu Anträgen, die dem Kreisparteitag vorliegen, zu stellen. Sie kann
auch mehrere vorliegende Anträge zu einem gleichen Gegenstand in 
einem eigenen Antrag zusammenfassen.

(6) Alle Anträge werden, sobald sie vom Vorsitzenden zur Beratung aufge-
rufen sind, zunächst begründet. Mehrere Anträge können gemeinsam be-
handelt, begründet, beraten und abgestimmt werden.

(7) Wortmeldungen haben schriftlich zu erfolgen und die Sprecher, die sich 
zur Beratung einzelner Anträge zu Wort melden, haben mit ihrer Wort-
meldung bekanntzugeben, ob sie für oder gegen den entsprechenden An-
trag sprechen wollen, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt.

§ 32

Wahlperiode und Geschäftsjahr


Zu allen Parteigremien ist mindestens alle 2 Jahre zu wählen. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.

§ 33

Landessatzung und Bundesstatut


In allen Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht geregelt werden, gelten die
Satzung des CDU-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und das Statut der CDU
Deutschlands.

§ 34

Satzungsänderung


Eine Änderung der Satzung des Kreisverbandes kann nur auf einem Kreisparteitag mit
2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Der Wortlaut der beabsichtigten
Satzungsänderung ist den Delegierten mit der Einladung mitzuteilen.

§ 35

Auflösung des Kreisverbandes


(1) Der Kreisverband kann durch Beschluß des Kreisparteitages aufgelöst 
werden. Hat der Kreisparteitag die Auflösung beschlossen, so führt der
Kreisvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei.

(2) Der Kreisvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie
die einheitliche Form der Stimmzettel.

(3) Der Stimmzettel muß den Wortlaut des Beschlusses des Kreisparteitages
enthalten und so ausgestaltet sein, daß das Mitglied mit "Ja" oder "Nein"
abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren 
Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit
"Ja" oder "Nein" gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim.

(4) Die Urabstimmung erfolgt in besonders einzuberufenen Versammlungen
der Mitglieder der Ortsunionen, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder 
14 Tage vorher schriftlich unter Übersendung des Wortlautes des Be-
schlusses des Kreisparteitages einzuladen sind. Der Vorsitzende der 
Ortsunion und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewählte 
Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet der je-
weiligen Ortsunion. Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Proto-
koll aufzunehmen, das von den Mitgliedern des Vorstandes der Urab-
stimmung nach Durchführung der Abstimmung zu unterzeichnen ist.
Nach Abschluß des Abstimmungsvorganges ist dieses Protokoll zusam-
men mit den Stimmzetteln dem Kreisvorstand zu übersenden.

(5) Ist in einer Versammlung der Mitglieder die Abstimmung nicht ord-
nungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Kreisvorstand eine
Wiederholung der Abstimmung beschließen.


(6) Der Beschluß des Kreisparteitages ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder des Kreisverbandes sich für die Auflösung des Kreisver-
bandes aussprechen.

(7) Das Vermögen und die Akten gehen im Falle der Auflösung an den Lan-
desverband.

(8) Erfolgt die Auflösung ausschließlich zum Zweck der Änderung der 
Rechtsform des Kreisverbandes (insbesondere durch Verzicht auf die
Rechtsfähigkeit), so kann in diesem Fall die Auflösung bei gleichzeiti-
gem Weiterbestehen des Kreisverbandes als nicht rechtsfähiger Körper-
schaft ohne Befragen der Mitglieder durch einen Beschluß des Kreis-
parteitages erfolgen.
Das Vermögen und die Akten verbleiben in diesem Fall im Eigentum des
in anderer Rechtsform fortbestehenden Kreisverbandes.

(9) Werden Kreisverbände gemäß § 7 (1) letzter Satz des Parteiengesetzes in
Verbindung mit § 14 ff der Satzung des Landesverbandes der CDU NRW
zusammengelegt, gehen das Vermögen und die Akten des Kreisverbandes an
den vom Landesverband gemäß § 14 ff der Landessatzung neu gebildeten und
abgegrenzten Kreisverband über. Sind mehrere Kreisverbände durch die Fusion
betroffen und erfolgt eine Einigung unter den Betroffenen nicht, so entscheidet
der Landesvorstand.

§ 36

Inkrafttreten


Diese Satzung ist auf dem Kreisparteitag am 19. Juli 2003 beschlossen worden. Sie
tritt unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen Satzung des Kreisverbandes sofort
in Kraft.


Kreisgeschäftsführer
Zuletzt geändert auf dem Kreisparteitag am 30. 10. 1994 und 11.05.1996 und 19. Juli
2003. Zuletzt genehmigt durch den Landesvorstand der CDU-NRW am 05. August
2003.

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